SATZUNG
der PflegeZukunfts-Initiative e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „PflegeZukunfts-Initiative e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Volks- bzw. Berufsbildung mit einem Schwerpunkt im Pflegebereich und hierdurch eine möglichst nachhaltige, qualitätsorientierte Gesundheitsversorgung der Menschen sektorenübergreifend zu erreichen.
- Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a. Erarbeiten von Informationsmaterial und Verbesserungsansätzen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften, Gremien und Bündnissen zur Förderung einer selbstbestimmten und würdevollen Lebensgestaltung, insbesondere im Bereich der Pflege.
b. Initiierung von Projekten und deren Durchführung auch gemeinsam mit Dritten.
c. Öffentlichkeitsarbeit z. B. durch Internetpräsenz, Vorträge und Workshops, durch die Wissen öffentlich zugänglich gemacht und bereitgestellt wird.
d. Durchführung von Schulungen, Fortbildungen, Kursen und Workshops als Ansprechpartner für den Berufsnachwuchs. Das Vorgehen des Vereins wird stets im Interesse und zum Schutz der Menschen erfolgen. Eine Gestaltung hin zu einem zukunftsweisenden Strukturwandel insbesondere für die Pflege wird von dem Verein beabsichtigt.
4. Der Verein kann alle Maßnahmen ergreifen, die diesen Vereinszwecken unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Der Verein kann sich bei Bedarf einer Hilfsperson i. S. v. § 57 Abs.1 Satz 2 AO bedienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen.
- Zur Förderung des Vereinszwecks kann die Mitgliederversammlung eine Fördermitgliedschaft zulassen. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen. Die Fördermitgliedschaft gilt für zwei Jahre nach Aufnahme und verlängert sich dann jeweils um ein weiteres Kalenderjahr. Die Fördermitglieder werden mindestens einmal jährlich über die Tätigkeiten des Vereins informiert. Sie haben kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht; sie können jedoch an ordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen.
- Die Regelungen zum Mitgliederbeitrag gestalten sich wie folgt:
a. Der Verein finanziert sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere durch Mitgliedsbeiträge.
b. Die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen für ordentliche und Fördermitglieder richten sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.
§ 5 Austritt von Mitgliedern
- Ein ordentliches Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende seine Mitgliedschaft im Verein kündigen.
- Eine Kündigung der Fördermitgliedschaft durch das Mitglied und den Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderjahres möglich.
- Weder ein ausgetretenes ordentliches Mitglied noch ein Fördermitglied haben einen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf Erstattung anteiliger Mitgliedsbeiträge. Dies gilt auch bei einem Ausschluss gem. § 6 dieser Satzung.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
- Ein ordentliches Mitglied oder ein Fördermitglied kann durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden, insbesondere wenn,
a. über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder das Mitglied die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern hat;
b. in der Person des Mitglieds ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied einer Sekte oder sektenähnlichen Vereinigung, wie z. B. Scientology angehört oder das Mitglied der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Zahlungspflichten innerhalb eines Monats nach Mahnung nicht nachkommt.
c. wiederkehrend oder in groben Maße gegen die Satzung oder sich aus ihr ergebende Verpflichtungen verstoßen wird, insbesondere wenn dem Zweck des Vereins zuwider gehandelt worden ist – oder bei Verleumdung von Organmitgliedern – oder Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern.
2. Das betreffende Mitglied ist in der Mitgliederversammlung über den Ausschluss nicht stimmberechtigt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Als weiteres nicht vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied können ein Schatzmeister sowie bis zu acht weitere ebenfalls nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsziele eine Geschäftsführung mit Aufgaben betrauen und auch sonstiges Personal einstellen. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, ohne Entgelt. Nachgewiesene notwendige und angemessene Kosten werden ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen ein anderes beschließen.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete andere Mitglieder und/oder durch beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen vertreten lassen.
§ 9 Einberufung von Mitgliedsversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen. Der Schriftform genügt auch die Einladung per E-Mail und/oder Telefax. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Einreichung von Anträgen zur Abstimmung und auch zur Tagesordnung seitens der Mitglieder ist bis zum Beginn der Mitgliederversammlung zulässig. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von acht Zehntel und zur Auflösung des Vereins eine solche von zehn Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Töchter, Beteiligungen und Einrichtungen des Vereins
Der Verein kann juristische Personen oder Personenvereinigungen gründen oder sich daran beteiligen, soweit dies der Erfüllung der Satzungszwecke und der Erreichung der Satzungsziele dient. Sie müssen jederzeit hinsichtlich ihres Gegenstandes und in ihrem Geschäftsgebaren den satzungsgemäßen Zwecken und Zielen des Vereins entsprechen. Sie haben ihre Organe und Mitarbeiter auf die Grundsätze dieses Vereins zu verpflichten.
§ 13 Fachbeirat
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen beratenden Fachbeirat einrichten. Der Fachbeirat soll aus Personen bestehen, die im Wesentlichen Vertreter der Wirtschaft, der Wissenschaft und der mit der Gesundheitswirtschaft befassten Ministerien und Verbände sein sollen. Der Fachbeirat wird mindestens einmal im Jahr über die Tätigkeiten des Vereins informiert. Er hat kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht; er kann an ordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 14 Liquidation / Auflösung
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes i. S. d. § 26 BGB die Liquidatoren.
§ 15 Vereinsvermögen bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Diakonische Werk e.V. mit Sitz in Potsdam für das Projekt „Pflege in Not“. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Satzung wurde in der Gründungsveranstaltung am 22. Oktober 2013 beschlossen. Mit der Mitgliederversammlung vom 12. Februar 2014 wurden die Änderungen der Satzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit so beschlossen.